Kryptowährung und Steuern
Steuern – Kryptocoin in der Steuererklärung
Fragen und Antworten zur Kryptowährung in der Übersicht. Bei individuellen Fragen zu Ihrer Steuererklärung mit Kryptowährungen kontaktieren Sie mich bitte direkt online. Die Fragen und Antworten ersetzen keine zertifizierte Steuerberatung.
Es fallen immer Steuern bei der Einkommensteuer an, wenn eine Kryptowährung innerhalb eines Jahres gekauft und wieder verkauft wird; danach ist der Verkauf grds. steuerfrei. Es handelt sich um sog. „Private Veräußerungsgeschäfte“, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Die Steuer fällt zum Zeitpunkt des Verkaufs an. Gewinne und Verluste von Verkäufen im Laufe eines Kalenderjahres, die innerhalb der Jahresfrist anfallen, können verrechnet werden. Wenn nicht der Coin selbst gehandelt wird, sondern ein Hebelprodukt, ein Leerverkauf oder ein Indexpapier, unterliegt der Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer von 25%. Bei diesen Einkünften entfällt der Vorteil der Steuerbefreiung von Gewinnen nach einem Jahr; weiterhin ist die Verlustverrechnung pro Kalenderjahr beschränkt auf 20.000 € (Stand März 2022), in Zusammenhang stehende Ausgaben dürfen nicht gegengerechnet werden. Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Ebenso dürfen Verluste aus Kapitalvermögen oder aus Privaten eräußerungsgeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden; sie können in das Vorjahr zurückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen verrechnet werden.
Wenn die gehaltenen Kryptowährungen als Einnahmequelle genutzt werden, z.B. durch Staking, Liquidity Mining oder Lending, ist die verbreitete Rechtsauffassung, dass sich die Haltefrist bis zum steuerfreien Verkauf verlängert von einem auf zehn Jahre. Die generierten zinsähnlichen Erträge unterliegen ebenfalls als Sonstige Einkünfte der Steuer mit dem persönlichen Einkommensteuersatz. Diese Rechtsfrage ist zur Zeit noch ungeklärt; d.h. die Argumentation gegenüber dem Finanzamt, dass sich die Frist nicht verlängert, und Verkäufe bereits nach einem Jahr steuerfrei sind, ist nicht
verboten, wenn eine Begründung erbracht werden kann.
Bei Verkäufen handelt es sich um sog. „Private Veräußerungsgeschäfte“, die dem persönlichen Einkommensteuersatz unterliegen. Die Steuer fällt zum Zeitpunkt des Verkaufs an. Gewinne und Verluste von Verkäufen im Laufe eines Kalenderjahres, die innerhalb der Jahresfrist anfallen, können verrechnet werden. Wenn nicht der Coin selbst gehandelt wird, sondern ein Hebelprodukt, ein Leerverkauf oder ein Indexpapier, unterliegt der Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer von 25%. Bei diesen Einkünften entstehen Nachteile: Die Steuerbefreiung nach einem Jahr entfällt, die Verlustverrechnung ist pro Kalenderjahr beschränkt auf 20.000 € (Stand März 2022), Ausgaben wie für einen Computer oder laufende Internetgebühren dürfen nicht abgezogen werden. Gewinne und Verluste aus unterschiedlichen Einkunftsarten dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Ebenso dürfen Verluste aus Kapitalvermögen oder aus Privaten Veräußerungsgeschäften nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden; sie können in das Vorjahr zurückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen verrechnet werden.
Die genaue rechtliche Einordnung ist hinsichtlicher vieler Einzelfragen weder im Gesetz verankert noch durch die Gerichte eingeordnet. Dies ermöglicht einerseits, neue Geschäftsmodelle steueroptimiert in der Steuererklärung anzusetzen; andererseits fehlt für die Anerkennung dieser auch die rechtliche Sicherheit im Vorfeld. Im Zweifel kann eine Anfrage zur Verbindlichen Auskunft beim Finanzamt diese Sicherheit für die Zukunft bringen.
Die Einkünfte werden grundsätzlich einmal jährlich bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung ermittelt und hier in die Anlage SO unter die Kategorie „Private Veräußerungsgeschäfte“ eingetragen.
Die Verkäufe unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz. Die Steuer fällt erst zum Zeitpunkt des Verkaufs an, eventuelle Wertschwankungen in der Zeit zwischen Kauf und Verkauf sind unerheblich. Verluste im Laufe eines Kalenderjahres werden verrechnet mit Gewinnen, sofern sie auch innerhalb der Jahresfrist anfallen. Wenn aber nicht der Coin selbst gehandelt wird, sondern z.B. ein Zertifikat, was die Wertentwicklung eines Coins oder eine Index auf Kryptowährungen abbildet, unterliegt der Gewinn als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Kapitalertragsteuer, diese beträgt 25%. Neben der Begrenzung der Verlustverrechnung pro Kalenderjahr auf 20.000 € (Stand März 2022) entfällt hier die Möglichkeit, Werbungskosten wie einen Rechner oder ein Kosten für ein Arbeitszimmer abzusetzen. Gewinne und Verluste dürfen zwischen Kapitaleinkünften und Privaten Veräußerungsgeschäften nicht verrechnet werden, ebenso wenig wie zwischen anderen Einkunftsarten wie z.B. aus angestellter Tätigkeit oder Gewerbebetrieb. Die Verluste können in das Vorjahr zurückgetragen oder in die Folgejahre vorgetragen und dort mit Gewinnen der jeweiligen Einkunftsart verrechnet werden.
Ganz grundsätzlich unterliegen Verkäufe aus Kryptowährungen der Einkommensteuer. Laut aktuellem Stand des Gesetzes (März 2022) entfällt diese Steuerpflicht dann, wenn die „Spekulationsfrist“ von einem Jahr abgelaufen ist. Wenn also keine Spekulationsgeschäfte auf kurzfristige Wertentwicklungen getätigt werden – die Grenze beträgt soll ein Jahr betragen – sondern langfristige Anlagen, soll ein Verkauf nicht der Einkommensteuer unterliegen. Somit wird der Handel mit Kryptowährungen Fremdwährungen, Edelmetallen, Kunstgegenständen oder Rohstoffen gleichgestellt. Wichtiger Hinweis: Dies gilt nur, wenn unmittelbar der Gegenstand gehandelt wird: Wem der Coin nicht gehört – wer nicht über den Private Key verfügt, erzielt bei Verkäufen stattdessen Einkünfte aus Kapitalvermögen. Hier gelten andere Vorschriften, u.a. entfällt ähnlich wie Aktien das Privileg der Steuerbefreiung von Gewinnen nach über einem Jahr.
Die Steuer fällt erst an, wenn der Verkauf getätigt wurde. Hierbei ist es unerheblich, ob der Coin getauscht wurde in Euro auf dem Bankkonto oder als Bargeld, gegen eine andere Kryptowährung. Auch der Umtausch gegen z.B. eine Ware wie ein Fahrrad oder die Entnahme aus einem Betriebsvermögen steht einem Verkauf gleich.
Das wichtigste Grundprinzip ist die Steuerfreiheit nach einem Jahr. Die Planung des Zeitpunkts eines Verkaufs nach Ablauf dieser „Spekulationsfrist“ bei einer Besitzdauer von über 365 Tagen kann den Reingewinn im Zweifel um annähernd 100% erhöhen. Wenn bei einem Gewinn aus Handel mit Kryptowährungen von 100.000 € diese entweder steuerfrei sind oder dem Spitzensteuersatz von insgesamt 47% unterliegen, kann man während des Jahres steuern, ob man 47.000 € an das Finanzamt abführt oder eben 0 € . Selbstverständlich sind für die Motivation eines Verkaufs auch wirtschaftliche Überlegungen maßgeblich, dennoch zeigt sich, dass gerade langfristig orientierte Anleger oft Vorteile gegenüber kurzfristig orientierten Trader erzielen, neben der bereits erwähnten Steuerersparnis.
Der Ansatz, für ein bereits abgelaufenes Jahr Steuern zu sparen, ist oft weniger einfach, und hat niedrigere vorteilhafte Auswirkungen. Die Tatsache, dass viele Rechtsfragen in dem Bereich nicht eindeutig geklärt sind, bringt die Möglichkeit, Einspruchs- oder Klageverfahren zu führen; diese sind aber nur eventuell von Erfolg gekrönt und bringen Extrakosten für den Steuerberater mit sich.
Typische Stolperfallen, weswegen die einjährige Spekulationsfrist nicht anzuwenden ist, sind die Erzielung von Zinsen bzw. ähnliche Modelle wie Staking, oder die Zuordnung von Kryptocoins zum Betriebsvermögen, wo die einjährige Spekulationsfrist nicht gilt.
Wenn der Gewinn aus Handel mit Kryptowährungen einkommensteuerpflichtig ist, z.B. weil die Coins innerhalb eines Jahres nach Ankauf verkauft wurden, dürfen im ersten Schritt noch alle zusammenhängenden Kosten (Computer, Arbeitszimmer, Internetgebühren, Fortbildungen, etc.) abgezogen werden. Der verbleibende Betrag unterliegt dem persönlichen Einkommensteuersatz. Dieser beträgt, abhängig von der Summe der gesamten Einkünfte, zwischen 0% und insgesamt annähernd 50% (Einkommensteuer 42% + ggfs. Solidaritätszuschlag + ggfs. Kirchensteuer + ggfs. „Reichensteuer“). Somit zahlt z.B. ein Student, der keine weiteren Einnahmen hat, auf 10.000 € Kryptogewinne keine Einkommensteuer. Der Manager mit 300.000 € Jahresgehalt zahlt hierauf rund 5.000 € Einkommensteuer.
Etwas anderes gilt, wenn man nicht direkt einen Coin handelt, sondern ein Hebelprodukt, einen Leerverkauf, also immer wenn man nicht direkt den Private Key an einer Kryptowährung besitzt. Immer dann wird der Gewinn pauschal mit 25% besteuert – übrigens auch über die Haltefrist von einem Jahr hinaus. Kosten dürfen dann nicht abgezogen werden, Verluste dürfen nur eingeschränkt verrechnet werden. Auch in diesem Fall ist der Student gegenüber dem Manager insoweit im Vorteil, weil dieser Abgeltungsteuersatz von 25% immer noch verglichen wird mit dem persönlichen Steuersatz. Liegt der persönliche Steuersatz bei 0%, wird dieser angewendet, und die Steuerlast bleibt bei null Euro. Der Manager zahlt in diesem Beispiel 25% zuzüglich der o.g. Nebensteuern.
Alle Einkünfte, die in Zusammenhang mit Bitcoin und anderen Kryptowährungen entstehen, werden in die Einkommensteuererklärung eingetragen. Wenn die Einkünfte steuerfrei sind, brauchen sie nicht erwähnt werden. Unter Umständen ist auch die Abgabe weiterer Steuererklärungen wie für die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer nötig. Neben den Kryptogewinnen werden auch alle anderen Einkünfte des Jahres in die Erklärung eingetragen.
In der Einkommensteuererklärung werden Einkünfte aus unmittelbaren Handel mit Kryptowährungen in die Anlage SO unter der Kategorie „Private Veräußerungsgeschäfte“ eingetragen. Das Formular lässt nur eine einzelne Eintragung zu; wenn wie im Regelfall mehrere steuerpflichtige Verkäufe durchgeführt wurden, sollte der Gewinn auf einer Anlage ermittelt und diese parallel zur Datenübertragung der Formulare proaktiv an das Finanzamt geschickt werden, per Post oder Mail.
Die Abgabe der Steuererklärungen für das Kalenderjahr 2021 muss bis zum 31.7.2022 ans Finanzamt geschickt werden. Wer einen Steuerberater für die Erstellung beauftragt, kann die verlängerte Frist bis zum 28.2.2023 nutzen.
Wichtig ist neben der Eintragung eines korrekten Gewinns, dass die Berechnung leicht für Fremde nachvollziehbar ist und die Grundlagen dokumentiert wurden. Diverse Tools bieten Hilfestellung bei den Berechnungen an, idealerweise werden die Ergebnisse der getätigten Trades laufend bei API an die Berechnungsprogramme übertragen und von dort steuerlich ausgewertet. Insbesondere bei komplizierten Sachverhalten oder großen Volumen empfiehlt es sich, die Auswertungen von einem Experten prüfen zu lassen. Darüber hinaus sollten die Reporte von Krypto-Exchanges oder ähnlichen Plattformen laufend exportiert und sicher über einen Zeitraum von zehn Jahren aufbewahrt werden.
Wichtig: Das Vermögen selbst muss nicht versteuert werden. Die Investition in Kryptowährungen und der Wertzuwachs unterliegt grundsätzlich keiner Besteuerung von Einkommensteuer, Gewerbesteuer oder Umsatzsteuer.
Erst wenn die gekauften Coins innerhalb eines Jahres verkauft, umgetauscht oder von Privatvermögen ins Betriebsvermögens umgeschichtet werden, wird die Differenz zwischen Verkaufspreis und Einkaufspreis abzüglich etwaiger Kosten als „Private Veräußerungsgeschäfte“ mit Einkommensteuer belegt. Unter einer jährlichen Freigrenze von 600 € besteht keine Pflicht zur Besteuerung, somit hieraus auch keine Pflicht zur Angabe in der Einkommensteuererklärung, bzw. hieraus allein auch keine Abgabepflicht einer Einkommensteuererklärung überhaupt. Auch die Höhe des Vermögens muss in der Einkommensteuererklärung nicht angegeben werden (ergibt sich bereits aus dem Wortlaut, dass das Einkommen selbst besteuert wird, nicht die Grundlage dessen.
Außerhalb der Einjahresfrist sind Gewinne dann zu versteuern, wenn die Coins selbst einen Gewinn erwirtschaften – z.B. bei Lending, DeFi oder Liquidity Mining. Die Rechtslage ist hier noch unklar, insbesondere was Modelle wie Staking-Erträge oder Airdrops angeht. Diese Erträge sind abweichend von den Gewinnen aus Handel mit Kryptowährungen Einkünfte aus Kapitalvermögen, sie werden grundsätzlich mit dem Abgeltungsteuersatz von 25% besteuert. Gleiches gilt für den Handel mit NFTs. Neben der Einkommensteuer ist hier auch die umsatzsteuerliche Auswirkung ungeklärt.
Die einkommensteuerliche Freigrenze für Gewinne aus Kryptowährungen beträgt 600 € pro Person pro Kalenderjahr. Der Gewinn ist die Summe sämtlicher Gewinne und Verluste, die der Steuer unterliegen. Das bedeutet, dass steuerfreie Gewinne und Verluste nicht einzubeziehen sind. Weiterhin sind von dieser Summe sämtliche in Zusammenhang stehende Kosten (Werbungskosten) abzuziehen, z.B. für Fortbildung, Internet, Computer, Arbeitszimmer, den Steuerberater und Transaktionsgebühren.
Von diesen Gewinnen abzugrenzen sind sog. „indirekte Einkünfte“: Das sind Gewinne und Verluste, wo nicht unmittelbar ein Coin/Token gehandelt wurde, sondern ein Zertifikat, ein ETF, ein Hebelprodukt oder ein Leerverkauf (Short). Diese unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen einer anderen Einkunftskategorie – der Freibetrag auf alle Kapitaleinkünfte beträgt 801 € für Ledige bzw. 1.602 € für Verheiratete.
Regeln:
- Unmittelbar den Coin kaufen – kein Zertifikat, kein ETF, kein Hebelprodukt, kein Future, keinen Short.
- Den Coin behalten und verwahren. Keine Transaktion, außer zwischen zwei Konten, die nachweislich Ihnen gehören.
- Kaufen Sie privat, wenn Sie daneben ein Gewerbe haben.
- Vermeiden Sie Vermehrung des Coins: Kein Liquidity Mining, kein Lending, kein Staking, keine Masternodes, keine Airdrops.
- Wenn Sie in der Gewinnzone sind, warten Sie mindestens genau 1 Jahr. In der Verlustzone verkaufen Sie den Coin bitte vor Ablauf eines Jahres (danach gerne direkt zurückkaufen, es geht nur um die Sicherung des steuerlichen Verlustes).
Wurden alle Regeln befolgt, fällt keine Einkommensteuer an. Sie brauchen den Gewinn nicht in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Wenn Sie keine weiteren Einkünfte haben, bzw. Sie ansonsten keine Einkommensteuererklärung abgeben müssten, brauchen Sie das auch nicht, wenn nur steuerfreie Krypto-Gewinne erzielt werden oder steuerpflichtige Krypto-Gewinnen insgesamt weniger als 600 € betragen.